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Schneefall und Dachlawinen - was zu beachten ist!

Nach vielen Jahren der Abstinenz haben wir in unserer Region in diesem Winter nicht nur das leidlich bekannte Matschwetter, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg eine geschlossenen Schneedecke.

Aber neben der Schönheit in der Natur muß sich der Hausbesitzer nicht nur über die Streu- und Reinigungspflicht der Gehwege rund um sein Grundstück Gedanken machen, sondern bei dem anstehenden Tauwetter auch mit der Frage auseinander setzen: Wer haftet, wenn der Schnee sich vom Dach löst und lawinenartig vom Dach stürzt?

Die Frage ist in unserer Region (Niederrheingebiet) als schneearmes Gebiet nicht eindeutig zu klären. Solange der Gebäudeeigentümer keine baulichen Auflagen (z.B. geforderte Schneefanggitter) und / oder örtliche Straßenordnungen mißachtet hat und er soweit als möglich und zumutbar seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, wird die Haftung in den meisten Fällen verneint.

Allerdings kann dies nicht ohne eine sorgsame Prüfung der Gesamtumstände geschehen.

Hier kann eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Az 1 U 305/82) als "Entscheidungshilfe" herangezogen werden, welches auch in schneearmen Regionen ab einer Dachneigung von 45 Grad Schneefanggitter für notwendig erachtet; in typischen Schneegebieten wird indes schon ab 35 Grad Neigungswinkel ein Schutz als Vorsichtsmaßnahme gefordert.

Auch wenn ggf. die Sicherungspflichten Kraft Mietvertrag auf andere übertragen wurde ist in der Regel davon auszugehen, daß der Eigentümer letztendlich für den Geschädigten der Ansprechpartner ist.

Hier ist als Versicherung bei gestellten Schadenersatzansprüchen die Haus- und Grundbesitzer- Haftpflicht Versicherung angesprochen, welche bei selbst genutzten Objekten im Rahmen der Privathaftpflicht- Versicherung versichert ist; bzw. bei vermieteten Objekten als separater Vertrag besteht.

Die Aufgabe der Haftpflicht- Versicherung ist nicht nur die Zahlung von berechtigten Ansprüchen, sondern auch die Prüfung und Abwehr von unberechtigten Ansprüchen.

Da die Fragestellung der Haftung durchaus zeitintensiv sein kann, ist die bei Schäden an Kraftfahrzeugen die Inanspruchnahme der ggf. bestehenden Vollkaskoversicherung sinnvoll. Dies sollte jedoch mit Hinblick auf Selbstbeteiligung und Rückstufung im Vorfeld erörtert werden.

Bitte kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!